Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 970

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a)Allgemeines

Kommt nach den vorstehenden Grundsätzen eine Steuerbefreiung des Arbeitslohns für einen Teil des Kalenderjahres in Betracht, ist der Arbeitslohn entsprechend aufzuteilen. Dabei ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Vergütungen direkt (unmittelbar) der Auslandstätigkeit oder Inlandstätigkeit zugeordnet werden können.[235] Zu den direkt zuzuordnenden Gehaltsbestandteilen gehören z. B. Auslandszulagen, Erfolgsprämien und Überstundenvergütungen. Erhält der Arbeitnehmer auch Arbeitslohn, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist für die Berechnung der steuerfreien Einkünfte eine Aufteilung des Arbeitslohns im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Ausland zu den übrigen tatsächlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres vorzunehmen.

Maßgebend für die Zuordnung ist übrigens stets, wofür – also für welche Tätigkeit – der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht hingegen, wann er gezahlt wird.

Beispiel

Der ausschließlich in Deutschland ansässige Arbeitnehmer A übt seine Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen im Kalenderjahr 2022 an 30 Tagen bei Kunden in Deutschland und an 200 Tagen bei Kunden in der Schweiz aus. Im Kalenderjahr 2023 wird er jeweils an 120 Arbeitstagen bei Kunden in der Schweiz und in Deutschland tätig (Gesamtarbeitstage 240). Im Februar 2023 erhält er eine allgemeine Prämienzahlung für das Kalenderjahr 2022.

Die Prämienzahlung im Februar 2023 ist nach den Verhältnissen des Kalenderjahres 2022 aufzuteilen und in Deutschland zu 30/230 steuerpflichtig und zu 200/230 steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt).

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