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10.Progressionsvorbehalt

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Der Progressionsvorbehalt besagt, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Steuer freigestellten Einkünfte in die Bemessung des Steuersatzes für das im Inland zu versteuernde Einkommen einzubeziehen sind. Die Einkünfte sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Ausländische Steuern vom Einkommen (z. B. US Staaten- und Gemeindesteuern) sind nicht abzugsfähig. Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts verdeutlicht das unter dem Stichwort „Progressionsvorbehalt“ unter Nr. 2 dargestellte Beispiel A. Der Progressionsvorbehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt. Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits aus anderen Gründen veranlagt werden muss (z. B. wegen der Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal), ist eine Veranlagung eigens zur Erfassung des Progressionsvorbehalts nur dann durchzuführen, wenn die freigestellten ausländischen Einkünfte insgesamt mehr als 410 € im Kalenderjahr betragen haben (vgl. „Veranlagung von Arbeitnehmern“ unter Nr. 2). Zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bzw. zum Abzug tatsächlicher ausländischer Werbungskosten – die nach deutschem Recht zu ermitteln sind – im Rahmen des Progressionsvorbehalts vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Auslandstätigkeit, Auslandstätigkeitserlass“ unter Nr. 5 Buchstabe e.

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