Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 987

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b)Remittance-Base-Klauseln (= Überweisungsklausel)

Nach dem innerstaatlichen Recht einiger Staaten können ausländische Vergütungen von dort ansässigen Personen nur dann der dortigen Besteuerung unterworfen werden, wenn sie vom Ausland dorthin überwiesen („remitted“) oder dort bezogen worden sind. Die Abkommen mit Großbritannien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Singapur, Trinidad und Tobago sowie mit Zypern sehen daher vor, dass der Quellenstaat (hier Deutschland) eine Freistellung oder Steuerermäßigung nur gewährt, soweit die Vergütungen in den Wohnsitzstaat überwiesen oder dort bezogen worden sind und damit der dortigen Besteuerung unterlegen haben.

Der Quellenstaat (hier Deutschland) beschränkt damit seine zu gewährende Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf die in den Wohnsitzstaat überwiesenen oder dort bezogenen Vergütungen.

Auch in den Fällen der Remittance-Base-Klauseln setzt die Steuerfreistellung im Veranlagungsverfahren den Nachweis der Besteuerung durch den ausländischen Tätigkeitsstaat voraus (BFH-Urteil vom 29.11.2000, BStBl. 2001 II S. 195).

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird für seinen deutschen Arbeitgeber für ein Gehalt von 75000 € in Malaysia tätig. Von diesem Betrag werden 50000 € auf ein inländisches Konto in Deutschland überwiesen und 25000 € in Malaysia ausbezahlt.

Eine Steuerbefreiung des Arbeitslohns in Deutschland wird nur für den Teil der Einkünfte gewährt, der in den anderen Vertragsstaat (= Malaysia) überwiesen oder dort bezogen wurde (BFH-Urteil vom 22.2.2006, BStBl. II S. 743). Dies sind in diesem Beispiel 25000 €.

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