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a)Ruhegehaltsempfänger

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Nach den Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer aktiv ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit im Regelfall dem Tätigkeitsstaat und nicht dem Wohnsitzstaat zu. Bei Werkspensionen, Betriebsrenten und ähnlichen Versorgungsbezügen aus früheren Arbeitsverhältnissen steht dagegen das Besteuerungsrecht aufgrund besonderer Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen dem Wohnsitzstaat zu (vgl. die nachfolgende Übersicht). Werden Ansprüche auf Betriebsrenten, Werkspensionen oder ähnliche Versorgungsbezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis in einem Betrag abgefunden, gelten besondere Regelungen, die unter der vorstehenden Nr. 9 Buchstabe g erläutert sind.

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen werden dagegen in dem Staat besteuert, in dem die öffentliche Kasse ihren Sitz hat (sog. Kassenprivileg). Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ wird hingewiesen.

Folgende Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine Sonderregelung für Versorgungsempfänger, nach denen ausschließlich der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht hat:

Albanien gemäß Art. 18 Abs. 1
Algerien gemäß Art. 18 Abs. 1
Armenien gemäß Art. 17 Abs. 1
Aserbaidschan gemäß Art. 18 Abs. 1
Bangladesch gemäß Art. 18
Belarus gemäß Art. 18 Abs. 1
Belgien gemäß Art. 18
Bolivien gemäß Art. 19
Bulgarien gemäß Art. 17 Abs. 1
China gemäß Art. 18 Abs. 1
Costa Rica gemäß Art. 18 Abs. 1
Côte d’Ivoire gemäß Art. 18
Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1
Ecuador gemäß Art. 19
Estland gemäß Art. 18
Frankreich gemäß Art. 13 Abs. 8
Georgien gemäß Art. 18 Abs. 1
Ghana gemäß Art. 18 Abs. 1
Griechenland gemäß Art. XII Abs. 1
Indien gemäß Art. 18
Iran gemäß Art. 18
Island gemäß Art. 19 Abs. 1
Israel gemäß Art. 17 Abs. 1
Italien gemäß Art. 18
Jamaica gemäß Art. 19 Abs. 1
Jersey gemäß Art. 6 Abs. 1
Jugoslawien gemäß Art. 19 Abs. 1
Kasachstan gemäß Art. 18 Abs. 1
Kirgisistan gemäß Art. 18 Abs. 1
Korea gemäß Art. 18 Abs. 1
Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1
Kuwait gemäß Art. 18
Lettland gemäß Art. 18
Liberia gemäß Art. 19 Abs. 1
Liechtenstein gemäß Art. 17 Abs. 1
Litauen gemäß Art. 18
Malaysia gemäß Art. 18 Abs. 1
Malta gemäß Art. 18 Abs. 1
Marokko gemäß Art. 19
Mauritius gemäß Art. 17 Abs. 1
Mazedonien gemäß Art. 18 Abs. 1
Mexiko gemäß Art. 18 Abs. 1
Mongolei gemäß Art. 18
Namibia gemäß Art. 18
Neuseeland gemäß Art. 18 Abs. 1
Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1
Philippinen gemäß Art. 18 Abs. 1
Polen gemäß Art. 18 Abs. 1
Portugal gemäß Art. 18
Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1
Russische Föderation gemäß Art. 18
Sambia gemäß Art. 19
Schweden gemäß Art. 18 Abs. 1
Schweiz gemäß Art. 18
Singapur gemäß Art. 18 Abs. 1
Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1
Sri Lanka gemäß Art. 18 Abs. 1
Südafrika gemäß Art. 16 Abs. 1
Syrien gemäß Art. 18 Abs. 1
Tadschikistan gemäß Art. 17 Abs. 1
Trinidad und Tobago gemäß Art. 19
Tschechoslowakei gemäß Art. 19
Tunesien gemäß Art. 18 Abs. 1
Turkmenistan gemäß Art. 18 Abs. 1
UdSSR gemäß Art. 14
Ungarn gemäß Art. 17 Abs. 1
Uruguay gemäß Art. 17 Abs. 1
USA[242] gemäß Art. 18 Abs. 1
Usbekistan gemäß Art. 18 Abs. 1
Venezuela gemäß Art. 18
Vietnam gemäß Art. 18
Zypern gemäß Art. 17 Abs. 1

Die Fundstellen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen im Bundessteuerblatt Teil I sind unter der vorstehenden Nr. 1 Buchstabe b abgedruckt.

Der ehemalige Arbeitgeber des im Ausland lebenden Betriebsrentners darf nur dann vom Lohnsteuerabzug absehen, wenn ihm der Betriebsrentner eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, dass die Betriebsrente in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Eine solche Bescheinigung erhält der Betriebsrentner auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt seines ehemaligen Arbeitgebers. Diese Freistellungsbescheinigung wird im Normalfall mit der Bedingung verbunden, dass sich der Betriebsrentner nicht mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten darf.

Bei der Zahlung von als Arbeitslohn zu erfassenden Betriebsrenten von einem deutschen Arbeitgeber an Empfänger mit Wohnsitz in den Niederlanden, Norwegen, Spanien und der Türkei ist vom deutschen Arbeitgeber ein der Höhe nach ggf. prozentual begrenzter Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug beträgt nach Art. 18 Abs. 1 DBA Norwegen 15 % der Bruttozahlung und nach Art. 17 Abs. 2 DBA Spanien 5 %. Bei Ruhegehaltsempfängern mit Wohnsitz in der Türkei nimmt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag in die Lohnsteuerabzugsbescheinigung den Hinweis auf, dass die als Arbeitslohn anzusetzende Betriebsrente bis 10000 € freizustellen und die Besteuerung des übersteigenden Betrags auf 10 % zu begrenzen ist (Art. 18 Abs. 2 DBA Türkei). Die Finanzverwaltung hat einen gesonderten Programmablaufplan zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern bekannt gemacht, die ihren Wohnsitz in Norwegen, Spanien oder der Türkei haben. Im Verhältnis zu den Niederlanden wird bis zu einem Bruttobetrag von 15000 € von einem Steuerabzug abgesehen (Art. 17 Abs. 2 DBA Niederlande). Der Betrag von 15000 € (= Freigrenze) gilt für die Bruttobeträge (vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben) aller von den Empfängern in den Niederlanden im jeweiligen Kalenderjahr aus Deutschland bezogenen Betriebsrenten und Sozialversicherungsrenten. Bezogene einmalige Leistungen (z. B. aufgrund eines Kapitalwahlrechts) können unabhängig von dieser Freigrenze stets in Deutschland besteuert werden (BMF-Schreiben vom 24.1.2017, BStBl. I S. 147).

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