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i)Erfindervergütungen

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Bei einer Vergütung nach dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz handelt es sich zwar um Arbeitslohn, allerdings nicht um eine Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung und damit auch nicht um ein Entgelt für eine frühere Tätigkeit (BFH-Urteil vom 21.10.2009, BStBl. 2012 II S. 493).

Dies führt auch dazu, dass bei entsprechenden Zahlungen an frühere, mittlerweile ausgeschiedene und ins Ausland verzogene Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (= Ansässigkeitsstaat) des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung zusteht.

Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Erfindervergütungen“.

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