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g)Abfindung von Pensionsansprüchen

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Werden Pensionsansprüche mit einer Einmalzahlung abgefunden, ist Folgendes zu beachten:

Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung noch keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsbezüge erlangt, wird das Besteuerungsrecht für solche Einmalzahlungen nach den für Abfindungen geltenden Regelungen beurteilt (vgl. vorstehenden Buchstaben f).

Werden dagegen Pensionsansprüche abgefunden, für die bereits ein Rechtsanspruch besteht und steht der Arbeitnehmer höchstens ein Jahr vor dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, erfolgt die Zuteilung des Besteuerungsrechts auch dann nach dem im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen einschlägigen Artikel[237] für Versorgungsbezüge/Pensionen, wenn der hierfür einschlägige Artikel[238] nicht voraussetzt, dass es sich um laufende Zahlungen handeln müsse. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen ebenfalls dem Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Zahlung das Besteuerungsrecht zusteht. Ist aber die Anwendung des einschlägigen Artikels[239] für Versorgungsbezüge/Pensionen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen davon abhängig, dass die Zahlungen laufend erbracht werden, muss die Zuteilung des Besteuerungsrechts nach dem Artikel über die nichtselbstständige Arbeit vorgenommen werden. Hierbei ist die Einmalzahlung zur Abgeltung des bestehenden Rechtsanspruchs als zusätzliches Entgelt für die frühere Arbeitsleistung zu werten. Das Besteuerungsrecht ist daher regelmäßig auf den Ansässigkeitsstaat und den Tätigkeitsstaat aufzuteilen.

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