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e)Aufteilung und Korrektur im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Wird ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres im Ausland und im Inland tätig, sind direkt zuzuordnende Gehaltsbestandteile (z. B. Auslandszulagen, Erfolgsprämien, Überstundenvergütungen) unmittelbar der ausländischen oder inländischen Tätigkeit zuzurechnen. Arbeitslohn, der nicht direkt zugeordnet werden kann (z. B. laufender Arbeitslohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ist im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage auf das Inland und auf das Ausland aufzuteilen (vgl. vorstehende Buchstaben a bis d). Dieser Grundsatz bereitet im Lohnsteuerabzugsverfahren für den nicht direkt zuzuordnenden Arbeitslohn naturgemäß Schwierigkeiten, weil das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage noch nicht feststeht. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren bekannt gegeben.[236] Hiernach werden für die Gehaltsbestandteile, die nicht direkt der inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugeordnet werden können (sog. verbleibender Arbeitslohn), folgende Aufteilungsalternativen zugelassen:

 Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres; dies geschieht anhand einer Prognose am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums;

 Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum;

 Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres; hier werden die vereinbarten Arbeitstagen im Kalenderjahr mit den tatsächlich ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt. Vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zur Arbeit verpflichtet ist (z. B. Urlaubs- und Wochenendtage);

 Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum.

Ändert sich die Prognose der Anzahl der tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstage in einem folgenden Lohnzahlungszeitraum, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Lohnzahlungszeitraum anzuwenden. Sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind stets nach den tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres aufzuteilen.

Der Arbeitgeber muss sich für das Kalenderjahr für eine der vier vorstehenden Aufteilungsalternativen entscheiden. Ein Wechsel zwischen den Alternativen ist nicht zulässig!

Am Ende des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres sind dem Arbeitgeber die letztlich maßgebenden tatsächlichen Arbeitstage im Inland und im Ausland im Beschäftigungszeitraum bekannt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit ganzjähriger Beschäftigung und ohne Änderung der Steuerklasse kann der Arbeitgeber – anstelle der Korrektur von zwölf Lohnabrechnungen – vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung eine einzige Korrektur unter Anwendung der Jahrestabelle bis Ende Februar des Folgejahres vornehmen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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