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k)Altersteilzeit

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Bei einer Altersteilzeit im Blockmodell fließt dem Arbeitnehmer in der Arbeits- und in der Freistellungsphase Arbeitslohn zu. Dabei handelt es sich in der Freistellungsphase um nachträglich gezahlten Arbeitslohn, der in dem Verhältnis aufzuteilen ist, das der Aufteilung der Vergütungen zwischen dem Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat in der Arbeitsphase entspricht (vgl. das Stichwort „Altersteilzeit“ unter Nr. 7 Buchstabe b).

Der Aufstockungsbetrag wird aber nicht für eine geleistete Tätigkeit, sondern für die Bereitschaft des Arbeitnehmers gezahlt, eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber einzugehen. Somit fällt der Aufstockungsbetrag nicht unter das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, sondern steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat, ist der Aufstockungsbetrag steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

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