Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 971
Оглавлениеb)Tatsächliche Arbeitstage
Zu den tatsächlichen Arbeitstagen gehören alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstage mit und ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und ganze Tage mit Freizeitausgleich sind folglich keine tatsächlichen Arbeitstage.
Hingegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgeber vergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. Es kommt also weder auf die Zahl der Kalendertage noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.
Beispiel A
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich an 250 Arbeitstagen zur Arbeit verpflichtet und verfügt über einen Anspruch von 30 Urlaubstagen (= 220 vereinbarte Arbeitstage). Die tatsächlichen Arbeitstage verändern sich wie folgt:
Arbeitstage | 220 |
abzüglich 10 genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr | 10 |
abzüglich 30 Tage Krankheit mit Lohnfortzahlung | 30 |
abzüglich 30 Tage Krankheit ohne Lohnfortzahlung | 30 |
verbleiben | 150 |
zuzüglich 20 übertragene Urlaubstage ins Folgejahr | 20 |
Tatsächliche Arbeitstage | 170 |
Beispiel B
B ist laut Arbeitsvertrag verpflichtet, von montags bis freitags zu arbeiten. Er macht eine berufliche Auslandsreise von Freitag bis Montag, wobei B auch am Samstag und Sonntag für seinen Arbeitgeber tätig ist. Von seinem Arbeitgeber erhält B für Samstag eine Überstundenvergütung und für Sonntag einen ganztägigen Freizeitausgleich, den er gleich am Dienstag in Anspruch nimmt.
Außer Dienstag sind alle Tage als Arbeitstage zu zählen, da B an diesen Tagen tatsächlich und entgeltlich gearbeitet hat. An dem Dienstag hat B jedoch wegen des Freizeitausgleichs keine Tätigkeit ausgeübt.