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f)Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, sind DBA-rechtlich regelmäßig den Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Keine Abfindungen stellen Zahlungen zur Abgeltung bereits vertraglich erdienter Ansprüche dar (z. B. Ausgleichszahlungen für Urlaubs- oder Tantiemeansprüche). Diese sind entsprechend den Aktivbezügen zu behandeln.

Im Falle der beschränkten Steuerpflicht (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“) gilt Folgendes:

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d EStG liegen inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch dann vor, wenn Entschädigungen (Abfindungen) für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.

Beispiel

Ein 60-jähriger Arbeitnehmer scheidet aufgrund eines Aufhebungsvertrags nach 30-jähriger Arbeit in Deutschland zum 1.4.2022 vorzeitig aus dem Unternehmern aus und erhält am 15.4.2022 eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses von 36000 €. Der Arbeitnehmer ist bereits zum 1. 3. 2022 in die Schweiz gezogen.

Die Einkünfte, die der Arbeitnehmer für die Tätigkeit in Deutschland in den vergangenen Jahren erhalten hat, haben der inländischen Besteuerung unterlegen, sodass die Abfindung als inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG in Höhe von 36000 € der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung unter Anwendung der sog. Fünftelregelung kommt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber auch bei beschränkter Steuerpflicht in Betracht.

Früher stand das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Abfindungszahlung zu. Daher ist gesetzlich geregelt worden, dass Abfindungen zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit sind und somit – vorbehaltlich einer besonderen Regelung in Konsultationsvereinbarungen oder im Doppelbesteuerungsabkommen – der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (§ 50d Abs. 12 EStG). Bei Tätigkeiten in verschiedenen Staaten sollen die jeweiligen Tätigkeitszeiten des Arbeitsverhältnisses die Grundlage für eine anteilige Zuordnung der Abfindungszahlung bilden. Sofern keine geeigneten Feststellungen zur Aufteilung getroffen werden können, kann aus Vereinfachungsgründen auf die Verhältnisse der letzten zwölf Monate des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden.

Vorrangig zu beachten sind die getroffenen Konsultationsvereinbarungen mit Belgien (BStBl. 2007 I S. 261), Großbritannien (BStBl. 2011 I S. 1221), Luxemburg (BStBl. 2011 I S. 852), Österreich (BStBl. 2010 I S. 645) und der Schweiz (BStBl. 2010 I S. 268). Im Verhältnis zu Österreich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Zeit besteuerungsberechtigt war. Im Verhältnis zu den übrigen, o. a. Staaten sind Abfindungen mit Versorgungscharakter als Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat und Abfindungen allgemein für das vorzeitige Ausscheiden im (früheren) Tätigkeitsstaat zu besteuern, sofern diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Zeit zustand. Ggf. ist auch hier eine Aufteilung vorzunehmen.

Das DBA Liechtenstein weist grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung zu (vgl. Nr. 5 des Protokolls zum DBA Liechtenstein). Diese sich aus dem DBA ergebende Regelung ist ebenfalls vorrangig zu beachten. Der Bundesfinanzhof hatte zudem darüber zu befinden, ob die Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, der seine nichtselbstständige Tätigkeit in Frankreich ausgeübt hatte, in Deutschland (= Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) oder in Frankreich (= früherer Tätigkeitsstaat) zu besteuern war. Aufgrund des Wortlauts des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Frankreich hat der Bundesfinanzhof das Besteuerungsrecht Frankreich zugewiesen. Denn danach hat der frühere Tätigkeitsstaat (= Frankreich), in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wurde, das Besteuerungsrecht insbesondere für Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie ähnliche Vorteile, die von privaten französischen Arbeitgebern gezahlt oder gewährt werden. Unter diese Regelung fallen schließlich auch Abfindungen, da es sich um eine nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) einzelner Vergütungsbeispiele handelt (BFH-Urteil vom 24.7.2013, BStBl. 2014 II S. 929).

Ein Besteuerungsrecht für Abfindungen kann sich auch aus der Sonderregelung für Geschäftsführervergütungen ergeben (BFH-Beschluss vom 30.9.2020, BStBl. 2021 II S. 275). Vgl. vorstehende Nr. 2.

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