Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 972

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c)Aufzuteilendes Arbeitsentgelt

Den tatsächlichen Arbeitstagen ist das aufzuteilende, d. h. das nicht direkt zuzuordnende Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, vermögenswirksame Leistungen, sonstige Vorteile wie z. B. Firmenwagen zur privaten Nutzung) gegenüberzustellen. Zusatzvergütungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen), die die nichtselbstständige Tätigkeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums betreffen, sind ebenfalls in das aufzuteilende Arbeitsentgelt einzubeziehen. Soweit Überstunden vergütet wurden, ist die Vergütung jeweils direkt dem steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Gehalt zuzuordnen, je nachdem, welche Tätigkeit die Überstunden betreffen. Soweit Überstunden ohne zusätzliches Entgelt geleistet wurden, sind diese steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Andere Vergütungen (z. B. für Nachtarbeit, für Feiertagsarbeit, Auslandszulagen oder eine Erfolgsprämie speziell für die Auslandstätigkeit), die jeweils nur bestimmte Einzeltätigkeiten betreffen, sind ebenso wie die Überstundenvergütungen der jeweiligen steuerfreien oder steuerpflichtigen Einzeltätigkeit direkt zuzuordnen. Das um direkt zuzuordnende Teile bereinigte Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu teilen; es ergibt sich der Arbeitslohn pro tatsächlichem Arbeitstag. Dieser Arbeitslohn ist mit der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu multiplizieren, an denen sich der Arbeitnehmer im DBA-Staat aufhielt.

Beispiel A

A ist vom 1.1.2022 bis 31.7.2022 für seinen deutschen Arbeitgeber in Österreich tätig. Die vereinbarten Arbeitstage des A belaufen sich auf 220 Tage. Tatsächlich hat A jedoch 145 Tage in Österreich und 95 Tage in Deutschland gearbeitet (= 240 tatsächliche Arbeitstage). Der aufzuteilende Arbeitslohn beträgt 120000 €.

Deutschland hat für den Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit in Österreich entfällt, kein Besteuerungsrecht, da A sich länger als 183 Tage in Österreich aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung der Rückfallklausel (vgl. nachfolgende Nr. 12 Buchstabe a) stellt Deutschland Arbeitslohn in Höhe von 72500 € (= 145/240 von 120000) unter Progressionsvorbehalt steuerfrei und unterwirft 47500 € (= 95/240 von 120000 €) der deutschen Besteuerung.

Beispiel B

B ist vom 1.1.2022 bis 31.7.2022 für seinen deutschen Arbeitgeber in Japan tätig. Seinen Familienwohnsitz in Deutschland behält er bei. Er erhält einen Arbeitslohn einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 80000 €. Für die Tätigkeit in Japan erhält er zusätzlich eine Zulage in Höhe von 30000 €. B ist im Jahre 2022 vertraglich an 200 Tagen zur Arbeit verpflichtet, übt seine Tätigkeit jedoch tatsächlich an 220 Tagen (davon 140 in Japan) aus.

Deutschland hat für den Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit in Japan entfällt, kein Besteuerungsrecht, da B sich länger als 183 Tage in Japan aufgehalten hat. Der steuerfreie Arbeitslohn berechnet sich wie folgt:

Die Zulage in Höhe von 30000 € ist der Auslandstätigkeit unmittelbar zuzuordnen und deshalb im Inland steuerfrei. Der übrige Arbeitslohn in Höhe von 80000 € ist nach den tatsächlichen Arbeitstagen aufzuteilen. Die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr 2022 betragen 220. Diesen tatsächlichen Arbeitstagen ist das aufzuteilende Arbeitsentgelt in Höhe von 80000 € gegenüberzustellen. Es ergibt sich ein Arbeitsentgelt für jeden tatsächlichen Arbeitstag von 363,64 €. Dieses Entgelt ist jeweils mit den tatsächlichen Arbeitstagen in Japan und Deutschland zu multiplizieren. Der auf Japan entfallende, in Deutschland steuerfreie Arbeitslohn beträgt 50910 € (140 tatsächliche Arbeitstage × 363,64 €). Dieser Betrag und der Japan direkt zuzuordnende Arbeitslohn von 30000 € unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt (Gesamtsumme = 80910 €). Der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 29090 € (80000 € abzüglich 50910 €).

Für die Aufteilung des Arbeitslohns, der nicht direkt der inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugeordnet werden kann, ist auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum abzustellen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine neue Funktion ausübt und damit eine maßgebliche Veränderung seines Arbeitslohns verbunden ist. Entsprechend kann (folglich Wahlrecht) mit Wirkung für die Zukunft auf Antrag auch bei einer Gehaltsveränderung ohne Funktionswechsel verfahren werden.

Beispiel C

Der in Deutschland ansässige A übt seine Tätigkeit als Ingenieur für die deutsche X-AG an 240 Arbeitstagen pro Kalenderjahr tatsächlich aus (= 20 tatsächliche Arbeitstage im Monat).

Im Kalenderjahr 01 arbeitet er im Februar und März an insgesamt 35 Arbeitstagen tatsächlich in Japan und erzielt dabei einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5000 € monatlich. Ab April wird er zum Abteilungsleiter befördert und wird in dieser Eigenschaft bis November 01 an insgesamt 150 Tagen tatsächlich in Japan tätig. Mit seiner Beförderung geht eine Gehaltsanpassung auf 7500 € pro Monat einher.

Ab Mai 02 erhält A eine im Tarifvertrag vorgesehene Gehaltsanpassung von 3% (neues Bruttomonatsgehalt 7725 €). Er war bis zu diesem Zeitpunkt an 80 Arbeitstagen in Japan tätig. Von Juni bis November arbeitete er an 105 Tagen in Japan.

Deutschland hat für den Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit in Japan entfällt, kein Besteuerungsrecht, da sich A jeweils länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in Japan aufgehalten hat. Der steuerfreie Arbeitslohn berechnet sich wie folgt:

Jahr 01: Der im Rahmen der Beförderung zum Abteilungsleiter angefallenen, wesentlichen Gehaltserhöhung ist zwingend Rechnung zu tragen, sodass für die Aufteilung des laufenden Gehalts gesonderte Erdienungszeiträume zu betrachten sind.

Der Erdienungszeitraum für die Tätigkeit als Ingenieur endet am 31. März. Das hierfür maßgebende Entgelt beträgt pro Arbeitstag 250 € (15000 € : 60 Arbeitstage) und ist mit den in diesem Zeitraum in Japan verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen (= 35) zu multiplizieren. Von dem Arbeitslohn in Höhe von 15000 € sind in diesem Zeitraum also 35 × 250 € = 8750 € steuerfrei; allerdings Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Der Erdienungszeitraum für die Tätigkeit als Abteilungsleiter umfasst den Zeitraum April bis Dezember. Das aufzuteilende Entgelt beträgt 67500 € (9 Monate á 7500 €). Daraus ergibt sich ein in diesem Erdienungszeitraum aufzuteilendes Entgelt pro tatsächlichem Arbeitstag von 375 € (67500 € : 180 Arbeitstage), das mit den in diesem Erdienungszeitraum in Japan verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen (= 150) zu multiplizieren ist (150 Arbeitstage × 375 € = 56250 €).

Insgesamt sind folglich vom Arbeitslohn des Jahres 01 in Höhe von 82500 € also 65000 € bei Anwendung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung auszunehmen.

Jahr 02: Das Bruttojahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

Januar bis April: 4 × 7500 € = 30000 €
Mai bis Dezember: 8 × 7725 € = 61800 €
= Bruttojahresgehalt 91800 €

Der Erdienungszeitraum des laufenden Arbeitslohns erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Kalenderjahr. Das sich ergebende Entgelt pro tatsächlichem Arbeitstag beträgt 382,50 € (91800 € : 240 Arbeitstage). Insgesamt sind also 70762,50 € (185 Arbeitstage × 382,50 €) bei Anwendung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung auszunehmen.

A kann durch Antragstellung geltend machen, dass der tarifvertraglichen Gehaltsveränderung Rechnung getragen wird. In diesem Fall ist der Arbeitslohn von Januar bis April (= 30000 €) und der Arbeitslohn von Mai bis Dezember in Höhe von 40556,25 € (105/160 von 61800 €) jeweils unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei. Der gesamte steuerfreie Arbeitslohn würde somit 70556,25 € betragen, sodass der steuerfreie Arbeitslohn durch eine Antragstellung geringfügig niedriger wäre.

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