Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 982

l)Firmenwagen, Antrittsgeld, Steuerberatungskosten

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte direkt der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder im Tätigkeitsstaat zuzuordnen. Wird der Firmenwagen für Privatfahrten ohne Abhängigkeit von einer bestimmten Tätigkeit im Inland oder Ausland überlassen, ist der Arbeitslohn nach dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage aufzuteilen. Vgl. vorstehende Nr. 9 insbesondere Buchstaben a und c.

Bei einem Antrittsgeld (Signing Bonus) für eine künftige Tätigkeit ist das Besteuerungsrecht an dieser Vergütung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Tätigkeitsstaat anhand der vereinbarten Vertragslaufzeit zuzuordnen (BFH-Urteil vom 11.4.2018, BStBl. II S. 761). Vgl. auch „Antrittsprämie“.

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil. Dies gilt für alle Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder dessen Angehörige in Verbindung stehen (u. a. Vorbereitungsgespräche, Beantwortung von Fragen des Finanzamts, Bescheidüberprüfung, Einspruchsverfahren, Kindergeld). Der Arbeitslohn ist grundsätzlich dergestalt direkt zuzuordnen, dass die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzuordnen sind. Betreffen die Aufwendungen jedoch nur Arbeitgeberleistungen (z. B. Erstellung der Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung, Steuerausgleichsberechnungen), handelt es sich um nicht zu Arbeitslohn führende Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung führt die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber regelmäßig nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat (BFH-Urteil vom 9.5.2019, BStBl. II S. 785). Vgl. „Nettolöhne“ unter Nr. 1.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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