Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 984

11.Verfahrensvorschriften

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Ist in dem betreffenden DBA vorgesehen, dass eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug nur auf Antrag zulässig ist, muss der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine sog. Freistellungsbescheinigung beantragen. Dies ist z. B. nach den DBA mit Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bulgarien, China, Costa Rica, Frankreich, Georgien, Ghana, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mauritius, Mazedonien, Österreich, Philippinen, Polen, Schweden, Singapur, Slowenien, Syrien, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Ungarn, USA, Usbekistan und Zypern vorgesehen. Der hierfür zu verwendende Vordruck ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Service/Formulare/Formular-Management-System/Formularcenter/Steuerformulare/Lohnsteuer (Arbeitnehmer), Vordruck Nr. 55, abrufbar. Das Finanzamt erteilt aufgrund dieses Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bescheinigung über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug aufgrund des jeweils in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommens.

Aber auch wenn der Arbeitgeber mangels Antragsvoraussetzung eigentlich keine ausdrückliche Freistellungsbescheinigung des Finanzamts bräuchte, um bei Arbeitslohn für eine begünstigte Auslandstätigkeit den Lohnsteuerabzug zu unterlassen, empfiehlt es sich gleichwohl in allen Fällen eine Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen, da ansonsten der Arbeitgeber das Risiko für eine zutreffende Auslegung des maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens trägt. Die dem Arbeitgeber für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erteilte Freistellungsbescheinigung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Arbeitnehmer für das Veranlagungsverfahren (BFH-Urteil vom 13.3.1985, BStBl. II S. 500).

In einem der folgenden Kalenderjahre (z. B. 2024) soll auch die Freistellung des Arbeitslohns nach einem DBA als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG). Die erstmalige Anwendung wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bekannt gegeben (§ 52 Abs. 36 EStG).

Lässt der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit steuerfrei, ist er verpflichtet, das folgende Verfahren einzuhalten:

 Der begünstige Arbeitslohn ist im Lohnkonto, in der Lohnsteuerbescheinigung bzw. in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung getrennt vom übrigen Arbeitslohn anzugeben (vgl. diese Stichworte),

 die Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen,

 für Arbeitnehmer, die zu irgendeinem Zeitpunkt des Kalenderjahres begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich) ermitteln noch einen (betrieblichen) Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Vgl. aber die Möglichkeit der Korrektur des Lohnsteuerabzugs unter Anwendung der Jahrestabelle bei ganzjähriger Beschäftigung ohne Steuerklassenwechsel unter der vorstehenden Nr. 9 Buchstabe e.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 ist in Zeile 16 Buchstabe a als steuerfreier Arbeitslohn nur der Betrag zu bescheinigen, der ohne Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig wäre; deshalb sind unter anderem die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Werbungskosten (Auslösungen, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten, vgl. diese Stichworte und Anhang 4), in den zu bescheinigenden Betrag nicht mit einzubeziehen.

Werden in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt (Zeilen 22 bis 27), dürfen darin keine Beiträge enthalten sein, die auf Arbeitslohn beruhen, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vom Lohnsteuerabzug befreit ist.[240] Beim Zusammentreffen von steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. Allerdings sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht sozialversicherungspflichtig sind (z. B. „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“; vgl. dieses Stichwort unter Nr. 13), nicht in diese Vergleichsrechnung einzubeziehen. Die Verhältnisrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder gar übersteigt (vgl. das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 24).

Der EuGH hat allerdings entschieden, dass das Sonderausgabenabzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit nach einem DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, unionsrechtswidrig ist (EuGH-Urteil vom 22.6.2017 C-20/16, BStBl. II S. 1271).

Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers auch dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

 solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU/EWR-Mitgliedstaat (vgl. dieses Stichwort) oder der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen,

 diese Einnahmen nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind und

 der ausländische Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge in seinem Besteuerungsverfahren zulässt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c EStG).

Da der Arbeitgeber keine Kenntnis darüber hat, ob der ausländische Beschäftigungsstaat einen Abzug der Beiträge zulässt, sind Beiträge, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Besteuerung des Arbeitslohns nicht vorgelegen haben; er ist dazu verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Macht er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder kann er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten, ist er zu einer Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet (§ 41c EStG, vgl. „Änderung des Lohnsteuerabzugs“ und „Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren“). Sind vom begünstigten Arbeitslohn zu Unrecht Steuerabzugsbeträge einbehalten worden, muss der Arbeitnehmer die Freistellung von der Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

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