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a) Formale Abgrenzung

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2.28

Der Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung wird von anderen Arten staatlicher Vollstreckung rein formal abgegrenzt: Im zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren, also nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO, werden die Urteile der Zivilgerichte und die anderen in § 794 genannten Titel vollstreckt. Gleichgültig ist es, ob der in dem Titel verbriefte Anspruch dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört.

Diese Feststellung ist bedeutsam, weil den Zivilgerichten durch die Gesetze verschiedentlich auch die Entscheidung über öffentlichrechtliche Ansprüche zugewiesen ist. Auch Urteile über solche Ansprüche sind nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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