Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 49
c) Ansprüche der Justizbehörden
Оглавление2.30
Ansprüche der Justizbehörden (z.B. Geldstrafen, Gerichtskosten) werden nach der Justizbeitreibungsordnung v. 11.3.1937 (BGBl. III 365-1) vollstreckt; die Landesgesetzgebung verweist dabei für die Landesjustizbehörden auf diese originär nur für Bundesbehörden geltenden Vorschriften. §§ 6, 7 JBeitrO regeln die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO und des ZVG.