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d) Geltung zivilprozessualen Vollstreckungsrechts
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Die Vollstreckungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ordnen vielfach die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO und des ZVG an. Darüber hinaus sind teilweise auch Organe der zivilprozessualen Vollstreckung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Mitwirkung berufen. Insgesamt ergibt sich ein recht wirres und uneinheitliches Bild.
Die Vollstreckungsvorschriften der AO, auf die wiederum § 5 Abs. 1 VwVG für die Vollstreckung von Geldforderungen allgemein verweist, erklären neben einigen allgemeinen Vollstreckungsvorschriften (§§ 262 ff. AO: §§ 737, 739, 740, 741, 743, 744a, 745, 747, 748, 769, 770, 778, 779, 781–784) insbesondere die Pfändungsschutzvorschriften (§ 295 AO: §§ 811 ff.; § 319 AO: §§ 850–852) und die Vorschriften über Immobiliarzwangsversteigerung für anwendbar (§ 322 AO: §§ 864–871, ZVG), ferner die Regeln des Verteilungsverfahrens (§§ 308 Abs. 4, 320 Abs. 2 AO: §§ 853 ff., 873 ff.). Nach § 66 Abs. 1 und 4 SGB X können Sozialbehörden bei der Vollstreckung ihrer Verwaltungsakte zwischen der Vollstreckung nach VwVG und ZPO wählen[26]. Soweit öffentlichrechtliche Forderungen dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen sind, entfällt richtigerweise eine Vollstreckung nach dem VwVG, es gelten ZPO-Regeln (§ 1 Abs. 2 VwVG).
Die Anwendbarkeit zivilprozessualer Vollstreckungsregeln ist von der Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden; beides kann, muss aber durchaus nicht zusammenfallen. Wichtige Beispiele der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte[27]: Zwangsversteigerung von Grundstücken (§ 322 Abs. 3 AO); Anordnung der Wohnungsdurchsuchung (§ 287 Abs. 4 AO)[28], Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld (§ 334 Abs. 2 AO; anders § 16 Abs. 3 VwVG); Verteilungsstreitigkeiten (§§ 308 Abs. 4, 320 Abs. 2 AO)[29].