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2. Die Vollstreckung im Formularverfahren
Оглавление3.3
Das Leistungsurteil des Formularprozesses der klassischen Zeit ergeht zwar auf Klageformeln, die neben certa oder incerta pecunia auch ein restituere, reddere, dare bzw. facere zum Gegenstand haben können, es geht aber immer auf Geld (condemnatio pecuniaria) – wie bereits erläutert eine historische Folge der Auslösungssumme der Personalexekution. Das Vollstreckungsverfahren soll die Urteilssumme verschaffen, der Gläubiger kann aber nicht einfach zugreifen, sondern muss zuerst in einem Zweitprozess die Verurteilung zur Vollstreckung erstreiten (actio iudicati). Das Verfahren über die actio iudicati ist der Nachfahre des Verfahrens über die Klage des vindex gegen die legisactio per manus iniectionem und gestattet wie dieses Verfahren das Vorbringen von Einwendungen (exceptiones) gegen die Vollstreckung des Urteils: Nichtigkeit des Urteils, arglistiges Prozessverhalten, Umstände nach Urteilserlass. Anerkennt der Schuldner die actio iudicati (Regelfall) oder wird er – unter Verdoppelung der Urteilssumme – „kondemniert“, so erteilt der Prätor wahlweise oder nebeneinander die Maßnahmen der Personal- oder Vermögensvollstreckung.
3.4
Die Personalvollstreckung erscheint gegenüber dem Legisaktionenprozess wenig verändert. Die Vermögensvollstreckung entwickelte sich aus der Personalvollstreckung als Generalexekution: das Schuldnervermögen wird als Ganzes zu Gunsten der Gläubiger beschlagnahmt (missio in bona) und veräußert (venditio bonorum) mit der Maßgabe, dass der Erwerber (bonorum emptor) alle Gläubiger ganz oder anteilig befriedigen muss! Das konkursähnliche Verfahren geht der Einzelvollstreckung also historisch voraus (ausführlich Bd. II Rn. 3.2 ff.). Nur für privilegierte Schuldner gab es schon in der klassischen Zeit die Möglichkeit, für einzelne Vermögensstücke oder Vermögensteile einen curator bonorum einzusetzen, der diese Vermögensteile zur Befriedigung des Gläubigers veräußerte (distractio bonorum). Privilegiert waren entweder sozial schutzwürdige Personen (Unmündige, Geistesgestörte etc.) oder Angehörige senatorischer Familien (personae clarae). In diesem Privileg steckt der Anfang einer Einzelvermögensvollstreckung im römischen Recht.