Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 52

b) Allgemeine und besondere Verwaltungsgerichte

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2.33

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher, sozialgerichtlicher und finanzgerichtlicher Titel[15] ist jeweils das 8. Buch der ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den jeweiligen Gesetzen nichts anderes ergibt (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 198 Abs. 1 SGG, § 151 Abs. 1 S. 1 FGO). Vollstreckungsgericht ist nicht das Amtsgericht, sondern das jeweilige Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 151 Abs. 1 S. 2 FGO)[16].

2.34

Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch hier nur Leistungsurteile einer Zwangsvollstreckung zugänglich sind. Gestaltungsurteile (z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts, eines Rentenbescheids oder einer Steuerfestsetzung auf Anfechtungsklage hin) bedürfen keiner Vollstreckung. Ebensowenig haben Feststellungsurteile einen vollstreckungsfähigen Inhalt. In all diesen Fällen kommt deshalb eine Zwangsvollstreckung allenfalls bezüglich der Kosten in Betracht. Außerdem richtet sich die Vollstreckung zu Gunsten von Behörden nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Abgabenordnung (§§ 249 ff. AO), sodass insoweit kein Unterschied zwischen gerichtlichen und „verwaltungseigenen“ Vollstreckungstiteln gemacht wird (§§ 169 VwGO, 200 SGG, 150 FGO)[17]; auf die „verwaltungseigenen“ Titel wird gleich ausführlicher einzugehen sein (unter 4).

2.35

Der Verweis auf die subsidiär anzuwendenden Vorschriften der ZPO ist deshalb im Wesentlichen bei der Zwangsvollstreckung gegen Behörden bedeutsam, sofern kein Verpflichtungsurteil (§ 172 VwGO), sondern allgemeines Leistungsurteil ergangen ist[18] (s.a. § 170 VwGO). Bei der Vollstreckung von Urteilen zu Gunsten der Behörde, die naturgemäß nicht Verwaltungsakte betrifft[19], finden u.U. Rechtsbehelfe der ZPO Anwendung: Erhebt der Betroffene etwa Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, rügt er also die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften, so ist die Erinnerung entsprechend § 766 der richtige Rechtsbehelf. Macht er dagegen geltend, der durch das Urteil festgestellte und jetzt zur Vollstreckung gebrachte Anspruch bestehe überhaupt nicht mehr, muss er eine Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 anstrengen[20].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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