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c) Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung
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Der entscheidende Unterschied der Verwaltungsvollstreckung zu der Zwangsvollstreckung gerichtlicher Titel besteht darin, dass der Verwaltungsakt selbst die Grundlage für die Zwangsvollstreckung abgibt. Die Verwaltungsbehörde braucht sich also – anders als der Bürger – nicht an das Gericht zu wenden, um einen für die Vollstreckung geeigneten Titel zu erwirken.
Die Behörde ist „ihr eigenes Vollstreckungsorgan“. Dies ist erträglich[24], weil der Betroffene die Möglichkeit hat, schon den Leistungsbescheid (z.B. den Steuerbescheid) oder den ihn zu einer sonstigen Handlung verpflichtenden Verwaltungsakt (z.B. die Abbruchsverfügung) vor dem dafür jeweils zuständigen Gericht (Finanzgericht, Verwaltungsgericht) anzufechten; die Vollstreckbarkeit ist dann regelmäßig (vgl. § 80 VwGO und die dort genannten Ausnahmen) bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens aufgeschoben. Die Vollstreckungsakte begreift die h.M. überwiegend als Verwaltungsakte, sodass formelle und materielle Einwände, wie sie §§ 766, 767 entsprechen, durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen sind[25].