Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 53
c) Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof
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Sehr freie Hand hat das BVerfG bei der – nur ganz selten notwendigen – Vollstreckung seiner Entscheidungen: es bestimmt nach seinem gesetzlich nicht näher eingeengten Ermessen, durch wen und in welcher Weise eine Vollstreckung erfolgt (§ 35 BVerfGG). Entscheidungen des EuGH waren ursprünglich nicht im eigentlichen Sinne vollstreckbar, auch soweit sie z.B. Vertragsverletzungen eines Staates feststellten. Der ausbleibende Urteilsvollzug konnte nur Gegenstand einer neuen Vertragsverletzungsklage sein. Letztlich vertraute der EG-Vertrag auf den Gehorsam der Vertragsstaaten. Fehlte er, so blieb nur die politische Sanktion[21]. Nach Maßgabe des Vertrages von Lissabon kann die Kommission beim EuGH bei Nichtumsetzung von sich aus einem Urteil des EuGH ergebenden Maßnahmen einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld beantragen (Art. 260 Abs. 2 AEUV). Im Übrigen sind Urteile nach nationalem Zivilverfahrensrecht zu vollstrecken (Art. 280, 299 AEUV)[22].