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a) Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung
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Bisher wurde die Vollstreckung von Titeln erörtert, die aus gerichtlichen Verfahren hervorgegangen sind oder ihnen gemäß § 794 gleichstehen. Nun muss man sich vergegenwärtigen, dass auch nichtgerichtliche staatliche Akte einer Vollstreckung bedürfen. Man denke etwa an den Steuerbescheid eines Finanzamtes, an die von einem Bauordnungsamt erlassene Abbruchsverfügung, an einen Gebühren- oder Beitragsbescheid usw. In allen diesen Fällen handelt es sich um Verwaltungsakte. Sollen Verwaltungsakte vollstreckt werden, so spricht man von Verwaltungsvollstreckung.