Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 51
a) Arbeitsgerichte
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So begnügt sich § 62 Abs. 1 ArbGG damit, die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger arbeitsgerichtlicher Titel zu verschärfen. Im Übrigen findet gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG das 8. Buch der ZPO in vollem Umfang Anwendung. Vollstreckungsgericht ist also auch hier das Amtsgericht, nicht etwa das Arbeitsgericht; Arbeitsgerichte sind nur zuständig, soweit das Prozessgericht Vollstreckungsorgan ist oder Rechtsbehelfe beim Prozessgericht einzulegen sind (z.B. § 767)[14].