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b) Entscheidungen in Familiensachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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2.29

Die Vollstreckung der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie von Entscheidungen in Familiensachen richtet sich grundsätzlich nach dem FamFG, wobei umfassende Verweise die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung vorsehen. So bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen den Vorschriften der ZPO unterliegt. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach den §§ 86 ff. FamFG. Die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Bereich des FamFG besteht nur bei gerichtlichen Anordnungen oder sonstigen Vollstreckungstiteln, die sich an Privatpersonen richten und von ihnen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen fordern. Die Durchsetzung derartiger Anordnungen erfolgt in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ebenfalls von Amts wegen, also ohne Initiative der durch die Anordnung Begünstigten (§ 87 Abs. 1 S. 1 FamFG). Weiter wird unterschieden zwischen der Vollstreckung von Entscheidungen zur Herausgabe von Personen oder über die Regelung des Umgangs (§§ 88–94 FamFG) und der Vollstreckung sonstiger Entscheidungen (§ 95 Abs. 1 FamFG: Vollstreckung wegen Geldforderung, Herausgabevollstreckung, Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung, Abgabe einer Willenserklärung), deren Vollstreckung ebenfalls der ZPO unterliegt.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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