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b) Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung
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Die Verwaltungsvollstreckung ist wegen der bundesstaatlichen Struktur der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt; man hat daher – inhaltlich allerdings weitgehend übereinstimmende – bundesrechtliche und landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetze zu unterscheiden[23].
So ist für die Vollstreckung der Verwaltungsakte der Bundesbehörden das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27.4.1953 (BGBl. I 157) maßgebend. Von der Finanzverwaltung einzuziehende Forderungen (also insbes. solche aus Steuerbescheiden) werden ausschließlich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung vollstreckt (§§ 249 ff. AO). Bedient sich eine Bundesbehörde zur Vollstreckung einer Landesbehörde, so ist das landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden (§ 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem VwVG erlässt die Behörde die „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 VwVG); die Beitreibung im Einzelnen richtet sich dann nach der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 249 ff. AO). Verwaltungsakte, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, bedürfen einer solchen besonderen „Vollstreckungsanordnung“ nicht, sie sind per se vollstreckbar, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind (§ 6 Abs. 1 VwVG). Vollstreckungsmittel sind hier die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld oder als ultima ratio der unmittelbare Zwang (§§ 9–12 VwVG), jeweils nach vorangegangener schriftlicher Androhung (§ 13 VwVG).