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3. Entscheidungen anderer Gerichte
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Urteile und sonstige Entscheidungen anderer als der Zivilgerichte sind nach den Vorschriften zu vollstrecken, die in den für diese Gerichte maßgebenden Verfahrensgesetzen (ArbGG, SGG, VwGO, FGO, BVerfGG) enthalten sind. Diese Gesetze greifen allerdings durchweg in mehr oder weniger weitem Umfang auf die Regeln über das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsverfahren zurück.