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c) Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges

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Hierfür genügt es im Übrigen, wenn auf Tatsachen gestützte, mehr als nur theoretische Zweifel daran verbleiben, dass ein pflichtgemäßes Verhalten den Erfolgseintritt verhindert hätte.[963] Abweichend hiervon will Roxin nach dem von ihm entwickelten „Risikoerhöhungsprinzip“[964] – im Falle des Unterlassens: Risikoverminderungsprinzip[965] – den Täter auch dann für den Erfolg verantwortlich machen, wenn er das Risiko für den Eintritt dieses Erfolges erhöht hat, ohne dass feststeht, dass der Erfolg bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Täters mit Sicherheit ausgeblieben wäre. Die objektive Zurechnung des Erfolges soll also bereits dann erfolgen können, wenn das Verhalten des Täters zu einer gegenüber der Normalgefahr gesteigerten Gefährdung des Angriffsobjekts geführt hat, weil die jeweils in Betracht kommenden Sorgfaltspflichten auch zu beachten seien, wenn nicht sicher sei, ob dadurch Gefahren vermieden würden.[966] Bei Anwendung dieser ebenfalls Kausalität und Risikozusammenhang voraussetzenden Risikoerhöhungslehre wäre zwar der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt,[967] der nach dieser Auffassung eben erst dann eingreift, wenn zweifelhaft ist, ob durch das sorgfaltswidrige Verhalten eine wesentliche Erhöhung des Risikos eingetreten ist oder nicht. Bei der Erfolgszurechnung kann aber weder die bloße Feststellung, dass eine Pflichtverletzung vorlag,[968] noch der Umstand, dass ein erhöhtes Risiko geschaffen wurde, für sich genommen genügen: Der Erfolg würde sich dann lediglich als Reflex der verletzten Schutznorm darstellen.[969] Notwendig ist vielmehr die Feststellung, dass das geschaffene Risiko sich in einem Erfolg realisiert hat,[970] da sonst letztlich Erfolgs- in Gefährdungsdelikte umgedeutet würden.[971]

Handbuch des Strafrechts

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