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a) Subjektive Pflichtwidrigkeit[1077]

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Zur Wahrung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Schuldprinzips[1078] ist – anders als im Zivilrecht mit seinem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten rein objektivem Fahrlässigkeitsmaßstab[1079] – zur Beantwortung der Frage, ob der Täter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat, ein subjektiver Maßstab anzulegen. Dies bedeutet, dass der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen in der kritischen Situation die sorgfaltswidrige Handlung und den Erfolg hätte vermeiden können. Als Umstände, die den Täter entlasten können, sind etwa intellektuelle oder körperliche Mängel, Altersabbau sowie mangelndes Erfahrungswissen anzusehen. Diese Subjektivierung des Maßstabes darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten von allgemeinen Erfahrungssätzen und damit im Regelfall vom Vorliegen einer Fahrlässigkeitsschuld ausgegangen wird, sofern gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.[1080] Würde man sich nämlich eine dem Beschuldigten an Lebensalter, Intelligenz und Kenntnissen vergleichbare Person vorstellen und sich fragen, ob dieser andere „nach unseren Erfahrungen fähig gewesen wäre, den Anforderungen an die … Sorgfalt zu genügen, die zur Vermeidung des tatbestandsmäßigen Erfolges zu stellen waren“,[1081] so würde diese Orientierung an „ominösen ‚Maßfiguren‘ und einer diffusen ‚allgemeinen Lebenserfahrung‘“[1082] mit der damit verbundenen partiellen Objektivierung des Fahrlässigkeitsmaßstabs auch im Schuldbereich den allein schuldangemessenen individualisierenden Maßstab unzulässig überspielen.[1083]

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