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2. Schuldvorwurf

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Ein Schuldvorwurf kann wie auch sonst bei Fahrlässigkeitsdelikten gegen den Arzt nur dann erhoben werden, wenn er nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der für den Schuldvorwurf maßgeblichen Situation in der Lage war, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen, sowie einen zur Tatbestandserfüllung gehörenden Erfolg vorauszusehen.[1076] Des Weiteren muss ihm ein normgerechtes Verhalten zumutbar gewesen sein.

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