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aa) Einzelfälle
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Einzelfälle: Bei nachträglicher Verschärfung einer Verhaltensnorm (bspw. im Falle einer von der Rechtsprechung als unzulänglich erkannten Leitlinie) entfällt regelmäßig eine auch individuell vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung.[1084] Es ist mithin zwischen der mit Zukunftswirkung zu verschärfenden Verhaltensnorm und dem für das Täterverhalten maßgeblichen, ex ante geltenden Verhaltensunrecht zu trennen.[1085] – Im Falle infolge überdurchschnittlicher Fähigkeiten objektiv erhöhter Anforderungen an die vom Arzt einzuhaltende Sorgfalt (oben unter Rn. 67) ist zu beachten, dass dieses Höchstmaß an Leistung, das der Täter zu erbringen imstande ist, zwar die Grundlage der für ihn geltenden Sorgfaltspflicht bildet, von ihm aber nicht von Rechts wegen erwartet werden darf, diesen Idealanforderungen stets zu genügen. So kann im Einzelfalle ein individueller Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen, wenn bei einer schwierigen Operation, die infolge nicht vorhersehbarer Komplikationen über mehrere Stunden dauert, dem dann übermüdeten Chirurgen ein Fehler unterläuft, der angesichts seiner im Regelfall erhöhten Leistungsfähigkeit als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist. – Auch wird in einer Notfallsituation, in der einem Patienten keine andere Hilfe zuteilwerden kann, eine den objektiv gebotenen Standard unterschreitende Eilmaßnahme des hierfür nicht hinreichend qualifizierten Arztes zumindest schuldlos erfolgen.[1086] – Missversteht eine Krankenschwester eine mündliche ärztliche Anordnung und verabreicht dem Patienten infolgedessen eine erhöhte und deshalb für ihn tödliche Dosis (50 anstelle von 5 ccm Chloroform), so besteht für sie kein Anlass, hierzu bei anderen Krankenschwestern ausdrücklich nachzufragen.[1087] – Wäre eine besondere Narkoseanfälligkeit des Patienten auch bei Hinzuziehung eines Facharztes möglicherweise nicht entdeckt worden, so fehlt es bei dem für die tödliche Narkose verantwortlichen Arzt zumindest an der individuellen Sorgfaltswidrigkeit.[1088]