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b) Rechtfertigende Pflichtenkollision beim Unterlassungsdelikt

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Sieht sich der Arzt in der (Garanten-)Pflicht, mehreren Patienten helfen zu müssen, ist es ihm aber nur möglich, lediglich einen Patienten – mit dem Risiko einer (weiteren) Schädigung eines anderen Patienten – zu versorgen, so ist nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision zu unterscheiden. Eine derartige Fallgestaltung wird bei fahrlässigen Erfolgsdelikten dann eintreten, wenn der einen Patienten nicht behandelnde Arzt hinsichtlich der hierdurch bewirkten Gesundheitsverschlechterung oder gar des Todes des Patienten nicht vorsätzlich (zum Vorsatz siehe Rn. 187 ff.) handelt, er vielmehr nicht völlig grundlos darauf vertraut, dass eine gesundheitliche Verschlechterung unterbleibt oder der Patient noch rechtzeitig anderweitig wird behandeln werden können.[1041]

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