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2. Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht[972]

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Auch im Arztstrafrecht gilt der allgemeine Grundsatz fahrlässiger Erfolgsdelikte, dass eine Zurechnung des Erfolgs nur möglich ist, wenn sich gerade die durch die mangelnde Sorgfalt des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg realisiert hat[973] und der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht fällt. Ein Erfolg, der auf ein sorgfaltswidriges Verhalten zurückgeführt werden kann, ist dem Täter dann nicht zurechenbar, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht den Zweck hat, Erfolge der herbeigeführten Art zu verhindern.[974]

Handbuch des Strafrechts

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