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dd) Zusammentreffen von Handlungspflicht und Unterlassungspflicht

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Da das Institut der rechtfertigenden Pflichtenkollision auf ein Zusammentreffen zweier Handlungspflichten zu beschränken ist,[1070] fällt ein Zusammentreffen einer ärztlichen Handlungspflicht (bspw. zur Durchführung einer vital indizierten Operation) sowie einer Unterlassungspflicht (Unzulässigkeit[1071] einer Heilbehandlung infolge eines vom Patienten aktuell bzw. vorab in seiner Patientenverfügung erklärten Behandlungsvetos) von vornherein nicht in ihren Anwendungsbereich. Diese scheinbare Kollision miteinander unvereinbarer Gebote der Rechtsordnung unterliegt i.Ü. auch nicht den Regeln des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB),[1072] da es von vornherein an einer Kollisionslage (nicht anders abwendbare Gefahr) fehlt: Da eine gegen den Willen des Patienten vorgenommene Heilbehandlung gegen dessen grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte (zumindest[1073] Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sind einschlägig[1074]) verstößt, entfällt angesichts dieses Behandlungsverbots die ärztliche Behandlungspflicht. Dass in dieser Situation ein Verbot mit einem Gebot kollidiert, führt zu keinen weitergehenden Eingriffsrechten.[1075]

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