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III. Objektive Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolgs

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Der objektiven Vorhersehbarkeit des Verletzungs- oder Todes-Erfolgs kommt nach dem hier mit der herrschenden Lehre vertretenen Ansatz einer Restriktion der Erfolgszurechnung mittels der Lehre von der objektiven Zurechnung keine Bedeutung zu.[1027] Nach ständiger Rechtsprechung soll es beim fahrlässigen Erfolgsdelikt genügen, dass der Erfolg nur im Endergebnis, nicht auch im Kausalverlauf voraussehbar war.[1028] Etwas anderes soll dann gelten, wenn ein äußerst ungewöhnlicher Verlauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass niemand mit diesem Erfolg zu rechnen brauchte.[1029] Tritt ein Erfolg mithin auf Grund einer fernliegenden, von einem Dritten herbeigeführten Zwischenursache ein, so soll die objektive Vorhersehbarkeit entfallen.[1030] In derartigen Konstellationen (bspw. bei einem zum Tode des Patienten führenden groben Behandlungsfehler desjenigen Arztes, der zur Behebung einer vom erstbehandelnden Arzt sorgfaltswidrig herbeigeführten Gesundheitsbeeinträchtigung tätig wurde) ist aber nach dem sog. Verantwortungsprinzip, wonach jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten hat, nicht selbst fremde Güter zu gefährden, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun,[1031] bereits die objektive Zurechnung ausgeschlossen,[1032] so dass es auf eine objektive Vorhersehbarkeit ohnehin nicht ankommt.[1033] Aber auch dann, wenn der Geschehensablauf als solcher so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass niemand mit diesem Erfolg zu rechnen brauchte, entfällt bei einer derart inadäquaten Erfolgsherbeiführung mangels rechtlich relevanter Risiko-Schaffung bereits die objektive Zurechnung.[1034] War nicht der Tod eines Patienten, sondern nur dessen Körperverletzung voraussehbar, so ist nur § 229 StGB anzuwenden, auch wenn der Todeserfolg eingetreten ist.[1035]

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Schließlich ist daran zu erinnern, dass Fragen objektiver Vorhersehbarkeit der Erfolgsherbeiführung bereits bei der Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, ob der Täter überhaupt sorgfaltswidrig gehandelt hat: Ein Erfolg, der nicht voraussehbar ist, kann bei der Überlegung, wie ein Verhalten einzurichten ist, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden, nicht einkalkuliert werden. So konnten z.B. vor der Erkenntnis,[1036] dass bestimmte medikamentöse Behandlungen einer Schwangeren zu embryonalen Schädigungen führen können,[1037] derartige Erfolge nicht vorausgesehen und folglich auch nicht vermieden werden.[1038] Die Voraussehbarkeit eines Erfolges und damit dessen Kalkulierbarkeit[1039] ist – jeweils bezogen auf das zum Handlungszeitpunkt objektiv vorhandene Wissen von Ursache und Wirkung – Voraussetzung für die Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung und damit Bestandteil des Handlungsunrechts.[1040]

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