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cc) Kollision ungleichartiger Pflichten
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In dieser Konstellation ist hingegen auch die Art der Pflicht zu berücksichtigen.[1063] Von Bedeutung ist dies, wenn eine Garantenpflicht des Arztes mit einer schlichten Handlungspflicht konkurriert: Da der Garant speziell für die Unversehrtheit des einen Rechtsguts in besonderem Maß verantwortlich ist, muss dieses auch das bessere Recht auf Schutz haben, es sei denn, bei der anderen (Jedermanns-)Pflicht stünden ungleich wichtigere Interessen auf dem Spiel.[1064] Soweit mithin eine Garantenpflicht mit einer Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB zusammentrifft (bspw. könnte der zu seinem Patienten gerufene Arzt unterwegs bei einem Unfall einem Unfallbeteiligten die erforderliche Hilfe leisten), so ist zu beachten, dass die Pflicht des § 323c StGB von vornherein nicht entsteht,[1065] wenn der Täter „andere wichtige (nicht: wichtigere!) Pflichten“ zu erfüllen hat, weshalb es in diesem Fall gar nicht erst zu einer Pflichtenkollision kommt.[1066] Es kann hier auch dann keine Wahlmöglichkeit geben,[1067] wenn es um mehrere Menschenleben geht: In dem genannten Fall muss der Arzt, dieselbe Dringlichkeit vorausgesetzt, mangels einer Hilfspflicht i.S.d. § 323c StGB seinem Patienten helfen. Tut er dies nicht und versorgt stattdessen ein oder mehrere Unfallopfer, so kommt bezüglich der Nichterfüllung des Garantengebots allenfalls[1068] ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand[1069] in Betracht.