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a) Risiko-Einwilligung

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Insoweit kommt in Fällen bewusster Unterschreitung des Facharztstandards sowie in Fällen fehlender Indikation für die Heilmaßnahme ein Strafbarkeitsausschluss infolge Konsenses des Patienten in Betracht. Zur Behandlung derartiger Fälle einer sog. Risiko-Einwilligung siehe Rn. 135 ff.

Handbuch des Strafrechts

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