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I. Verbandszuständigkeit der EU

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Die Zuständigkeit der EU ist gegeben, wenn der Union primärrechtlich Hoheitsrechte zur eigenen Ausübung im Einzelfall übertragen worden sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I EUV), von denen sie unter Achtung der Subsidiarität in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht hat (Art. 5 III f. EUV). Die EU wurde nach Art. 19 I UA 1 EUV von den Mitgliedstaaten mit einem Rechtsprechungsorgan zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des gesamten Unionsrechts ausgestattet (vgl. Rn. 41). Daraus ergibt sich, dass jegliche das Unionsrecht betreffende Rechtsfragen auch in eigener Verbandszuständigkeit der Union geklärt werden. Lediglich Sachverhalte, in denen ausschließlich das nationale Recht zur Anwendung kommt, liegen außerhalb dieser Verbandszuständigkeit.

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Darüber hinaus hat der GHEU auch verbandsintern keine Kompetenz zur Auslegung oder Anwendung von mitgliedstaatlichem Recht, selbst wenn er aufgrund von Unionsrechtsbezug für einen Rechtsstreit eigentlich zuständig ist. Kommt es im mittelbaren Unionsrechtsvollzug zu Rechtsstreitigkeiten, bleiben daher die nationalen Gerichte für die Überprüfung des nationalen Vollzugsakts zuständig, während der GHEU die zugrunde liegende Unionsrechtsnorm überprüft.[17]

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