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2. Zuständigkeit des Gerichts

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Komplementär zu den EuGH-Zuständigkeiten sind dem Gericht Zuständigkeiten in Art. 256 I f. AEUV positiv zugewiesen. Dazu zählen vor allem die nicht in der Satzung rückübertragenen Nichtigkeitsklagen, z.B. die Individualnichtigkeitsklagen. Soweit auf Grundlage des Art. 263 V AEUV sekundärrechtlich weitere Klageverfahren eingerichtet werden, gilt ohne eine explizite Zuweisung an den EuGH oder die Fachgerichte die Residualzuständigkeit des EuG aus Art. 256 I UA 1 S. 1 AEUV.

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Entscheidungen über Klagen gegen Handlungen der Kommission (vgl. Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung) sowie über Rechtsmittel gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, d.h. bis zum Jahr 2016 gegen die Entscheidungen des GöD, trifft das Gericht. Andere Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sind jedoch, wie zuvor erwähnt, grundsätzlich der Zuständigkeit des EuGH vorbehalten. Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) werden hingegen erstinstanzlich durch das Gericht entschieden.

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