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IV. Verteilung der sachlichen Zuständigkeit
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Innerhalb des GHEU sind die Zuständigkeiten organintern zwischen dem Gerichtshof, dem Gericht und den (möglichen) Fachgerichten verteilt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich regelungstechnisch nach der statthaften Klageart und den Verfahrensbeteiligten. Die Verteilung folgt dabei – insbesondere für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV – einer bestimmten inneren Logik, nach der für eher verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das EuG, für verfassungsrechtliche hingegen der EuGH zuständig ist.