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I. Verfahrenseinleitung

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In den Direktklageverfahren wird das Verfahren durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt. Diese muss den in Art. 21 I GHEU-Satzung genannten Anforderungen entsprechen, und damit u.a. den Namen und Wohnsitz des Klägers, die Bezeichnung des Beklagten, den Streitgegenstand und die Anträge und Klagegründe enthalten.

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Fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 21 I GHEU-Satzung, liegt ein sog. konstitutiver Mangel vor, der dazu führt, dass bereits keine Klage i.S.d. Art. 120 VerfO-EuGH vorliegt. Damit wird die laufende Klagefrist nicht unterbrochen, da die Klage auch nicht registriert wird. Allerdings eröffnet der Gerichtshof bei nicht-konstitutiven Mängeln die Möglichkeit, den Mangel zu heilen (Art. 122 III VerfO-EuGH). Gleiches gilt analog für konstitutive Mängel, wobei der Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht auf den Zeitpunkt der unvollständigen Klageeinreichung rückdatiert wird.

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Im Vorabentscheidungsverfahren übermittelt das vorlegende Gericht einen Vorlagebeschluss an den Kanzler des Gerichtshofs (Art. 23 GHEU-Satzung, Art. 20 I VerfO-EuGH). Der Beschluss muss neben den Vorlagefragen eine kurze Darstellung des Streitgegenstands nebst anwendbaren Rechtsvorschriften und einschlägiger Rechtsprechung sowie die Begründung für Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts und des Zusammenhangs mit dem anwendbaren nationalen Recht enthalten (Art. 94 VerfO-EuGH).[23]

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Der Kläger kann nach Art. 36, 37 I VerfO-EuGH die Verfahrenssprache innerhalb der 24 bestehenden Amtssprachen der EU frei wählen. Richtet sich die Klage gegen einen Mitgliedstaat, so ist dessen Amtssprache allerdings automatisch auch die Verfahrenssprache. Gleiches gilt für die Verfahrenssprache bei Vorabentscheidungsersuchen, die die Amtssprache des vorlegenden Gerichts ist. In der Verfahrenssprache erfolgt sodann das gesamte schriftliche und mündliche Verfahren sowie schließlich das Urteil, das nur in der Verfahrenssprache verbindlich ist (allerdings regelmäßig auf Französisch aufgesetzt wird). Einzige Ausnahme sind hier die Schlussanträge der Generalanwälte, die in deren Muttersprache erstellt werden können und in die Verfahrenssprache übersetzt werden.

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Nach der Einleitung des Verfahrens wird die Rechtssache in das Register der Kanzlei eingetragen (Art. 21 VerfO-EuGH), ein richterlicher Vorberichterstatter bestimmt und die Rechtssache einem Generalanwalt zugeteilt.

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