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3. Zuständigkeit der Fachgerichte
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Den Fachgerichten am GHEU kann nach Art. 257 AEUV die Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden, übertragen werden.
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Das GöD war im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV (Art. 1 des Ratsbeschlusses v. 2.11.2004). Die etwa 150 Rechtssachen im Jahr betrafen Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.) und der sozialen Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.). Darüber hinaus war das GöD zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der EZB und anderen Einrichtungen der EU. Nunmehr übernimmt nach Art. 256 I UA 1 AEUV das EuG die früheren Zuständigkeiten des GöD.
§ 3 Der Gerichtshof der EU › D. Verfahrensablauf vor dem EuGH