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F. Reformen am GHEU
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In den letzten Jahren, und insbesondere seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, stellt sich die Frage, wie der GHEU seiner Rechtsprechungsaufgabe aus Art. 19 I 1 EUV, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern, effektiv nachkommen kann. Mit der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die EU, neuen Sachbereichskompetenzen für den GHEU und dem voranschreitend direkten Verwaltungsvollzug durch EU-Stellen geht ein beständig ansteigender Arbeitsaufwand für den GHEU einher.
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Zur Reform des Gerichtshofs wurden in den letzten Jahren zahlreiche Vorschläge gemacht.[45] Drei Reformansätze werden im Folgenden kurz beleuchtet.