Читать книгу Europäisches Prozessrecht - Christoph Herrmann - Страница 47
III. Zuständigkeitsbeschränkungen
Оглавление85
Primärrechtlich vorgesehene Ausnahmen zu der Jurisdiktion des GHEU bestehen insbesondere in souveränitätssensiblen Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten. Daher hatte der Europäische Gerichtshof historisch gesehen in der durch den Vertrag von Maastricht eingeführten „Säulenstruktur“ der EU keine Zuständigkeiten in der zweiten, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) betreffenden und in der dritten, die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) betreffenden Säule. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Säulenstruktur der Union formal aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine umfassende Jurisdiktionsgewalt des EuGH vorausgesetzt werden kann. Es bedarf nun einer ausdrücklichen Regelung, wenn Bereiche der GASP oder der PJZS von der Rechtskontrolle durch den GHEU ausgenommen werden.[18]
86
Solche Regeln behält der Vertrag von Lissabon für die EU-Verträge in der Tat bei. Der grundsätzliche Ausschluss der GASP bleibt bestehen (Art. 24 I UA 2 S. 6 EUV, Art. 275 I AEUV). Rückausnahmen gelten hinsichtlich der Einhaltung der Organkompetenz und der Verfahrensvorschriften nach Art. 40 EUV und hinsichtlich der Rechtmäßigkeitskontrolle von individualbelastenden Maßnahmen im Rahmen der GASP (Art. 275 II AEUV). Damit sollen vor allem Maßnahmen, die in Umsetzung von UN-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergehen, justiziabel gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Einschränkungen seiner Jurisdiktion im Lichte von Art. 2, 21, 23 f. EUV, Art. 275 AEUV und Art. 47 GRC restriktiv auszulegen.[19]
87
Für die PJZS, die mit dem Vertrag von Lissabon dem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, d.h. Titel V der internen Politiken und Maßnahmen der Union nach den Art. 67 ff. AEUV zugeordnet wurde, stellt Art. 276 AEUV im Umkehrschluss die grundsätzliche Zuständigkeit des GHEU fest. Ausgenommen ist die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dienen.