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1. Zuständigkeit des Gerichtshofs

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Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ergibt sich zuvorderst ex negativo aus Art. 256 I AEUV, der die Zuständigkeiten des Gerichts aufzählt. Dem Gerichtshof verbleiben danach alle Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), da bislang noch keine nach Art. 256 III UA 1 AEUV mögliche Zuständigkeitsübertragung durch die Satzung erfolgte. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 f. AEUV) liegen ebenfalls in der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Übertragung an das Gericht ist aufgrund des politischen Gewichts der Mitgliedstaaten als Klagegegner in Art. 256 AEUV nicht vorgesehen. Auch Gutachtenverfahren (Art. 218 XI AEUV) führt allein der Gerichtshof durch.

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Daneben sieht Art. 256 I 1 AEUV i.V.m. Art. 51 GHEU-Satzung ausnahmsweise Zuständigkeiten des Gerichtshofs für Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen vor, darunter für Klagen, die von einem Mitgliedstaat gegen das Europäische Parlament und/oder den Rat erhoben werden sowie für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsorganen. In den in Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung genannten Ausnahmefällen (Handlungen des Rates betreffend staatliche Beihilfen, Dumping und Durchführungsbefugnisse) ist der EuGH auch für mitgliedstaatliche Klagen gegen die Kommission zuständig.[20] Individuen klagen hingegen erstinstanzlich immer vor dem EuG.

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Für Rechtsmittelverfahren nach erstinstanzlichen Entscheidungen des EuG ist dann der EuGH gem. Art. 256 I UA 2, II UA 2 AEUV i.V.m. Art. 56 ff. GHEU-Satzung zuständig.

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