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a) Handeln in eigenem Namen
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Das Ausführungsgeschäft bei der Kommission muss zwingend im eigenen Namen des Kommissionärs erfolgen, was im Hinblick auf das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 BGB regelmäßig gegen die offene Stellvertretung abgegrenzt werden kann. Unklarheiten aufgrund des sog. „Geschäfts, für wen es angeht“, werden sich kaum je stellen.