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7. Weisungsrecht des Kommittenten und Zurückweisungsrecht
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Der Kommittent als Geschäftsherr ist befugt, die treuhänderischen Pflichten des Kommissionärs durch Weisungen zu konkretisieren, soweit sie sich im Rahmen des nach dem Kommissionsverhältnis Zumutbaren halten (vgl. § 665 BGB). Unzumutbare Weisungen sind unverbindlich. Verstößt der Kommissionär gegen berechtigte Weisungen, kann der Kommittent das Ausführungsgeschäft zurückweisen, weiterhin die vertrags- und weisungsgerechte Ausführung des Kommissionsauftrags verlangen und, soweit ein Schaden entstanden ist, dessen Ersatz neben der Leistung geltend machen (vgl. § 385 Abs. 1 HGB). Die Zurückweisung ist nicht fristgebunden, steht aber jeglicher Annahme der Erfüllung aus dem weisungswidrigen Ausführungsgeschäft entgegen, anderenfalls dieses als genehmigt gilt.
Lediglich bei Verletzung von Preissetzungen (vgl. § 386 Abs. 1 HGB) muss der Kommittent das Ausführungsgeschäft unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) zurückweisen, wenn er auf ein besseres Geschäft vertrauen möchte. Allerdings sind Preissetzungen nur verbindlich, wenn sie vertraglich vorbehalten wurden, nicht als generelles Weisungsrecht. Preisabweichungen zu Gunsten des Kommittenten sind stets zulässig und diesem zuzurechnen (vgl. § 387 HGB).