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c) Problemstellungen
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Der weitrechende Einfluss des Franchisegebers hat auch gesellschaftsrechtliche Folgen. So wird als Franchisenehmer stets nur eine Personengesellschaft (typisch wohl als GmbH & Co. KG) oder eine natürliche Person infrage kommen. Im Aktienrecht würden sich Probleme des (faktischen) Konzerns sowie einer Haftung des Franchisegebers nach § 117 Abs. 1 AktG stellen, im Recht der GmbH solche des existenzvernichtenden Eingriffs bei kompensationslosen Eingriffen und Verursachung der Insolvenz (vgl. § 826 BGB).
Im Übrigen ist eine Ausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen über die AGB-Kontrolle (vgl. §§ 310 Abs. 1, 307 BGB) und im Einzelfall über § 138 BGB und § 242 BGB in äußersten Grenzen sicherzustellen.
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Das Entgelt, das der Franchisegeber erhält, ist so variantenreich wie seine beizustellenden Leistungen. Regelmäßig wird der Know-how Transfer und die Befugnis zur Markenführung durch einen vom Franchisenehmer abzuführenden Prozentsatz vom Umsatz entgolten. Hinzukommen jedoch Gewinnanteile aus der Preiskalkulation für Wareneinkaufspflichten des Franchisenehmers und seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von (Management-)Dienstleistungen etc., welche entweder direkt gegenüber dem Franchisegeber bestehen oder zumeist gegenüber (abhängigen) Beteiligungsgesellschaften des Franchisegebers. Schließlich erfolgt vielfach auch eine Weiterbelastung zentraler Kosten etwa für Werbung in Form einer pauschalisierten Umlage auf die Franchisenehmer.