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IX. Besondere Vertriebsverhältnisse
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Gesetzlich nicht geregelt sind verschiedene Erscheinungsformen des Vertriebs, die Elemente von Handelsvertretung und Kommission vermischen (der Kommissionsagent) oder jedenfalls enthalten (der Vertragshändler und das Franchising, für die beide die ständige Betrauung charakteristisch ist).