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2. Fürsorgepflichten, Substitution

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Die Obhut der Verwahrung erzeugt sachliche Fürsorgepflichten, die jedoch keine treugebundene Geschäftsbesorgung sind, wenngleich der Verwahrer verpflichtet sein kann, freie Entscheidungen in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit der Aufbewahrung zu treffen (vgl. etwa §§ 691, 692 und den Anspruch auf Ersatz für solche Aufwendungen, § 693). Solche Nebenpflichten folgen lediglich aus der Gefahrenverteilung im Verwahrungsverhältnis, wonach der zufällige Untergang des Verwahrungsguts stets den Hintermann trifft; Zufall setzt zur Abgrenzung vom Verschulden aber die Definition von Pflichten voraus (vgl. § 276 Abs. 2).

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§ 691 S. 1 und 2 (Hinterlegung bei Dritten) entspricht der Substitution beim Auftrag nach § 664 Abs. 1 S. 1 und 2, Rechte und Haftung sind deshalb hier wie dort parallel – bei zugelassener Substitution haftet der Verwahrer nur für Auswahlverschulden, nicht aber für den Substituten, bei unzulässiger Substitution haftet er hingegen sogar für Zufall (anders bei gewerblicher Lagerung, bei der für das Verschulden des Dritten als Erfüllungsgehilfe auch bei zugelassener Dritteinlagerung gehaftet wird, vgl. §§ 472 Abs. 2, 475 S. 2 HGB). S. zur Bedeutung dieses Unterschieds für die Drittschadensliquidation (sog. Obhutsfälle) sogleich.

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Umgekehrt haftet der Hinterleger wegen Verletzung seiner besonderen Fürsorgepflicht, wenn von der hinterlegten Sache eine unerkennbare Gefahr für den Verwahrer ausgeht, vor der er ihn hätte warnen müssen (vgl. § 694).

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