Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 319

b) Rechte und Pflichten der Parteien

Оглавление

440

Die Rechte und Pflichten der Parteien des Vertragshändlerverhältnisses sind neben denjenigen des Kaufrechts solche aus § 675 BGB,[199] also insb. das Weisungsrecht des Herstellers (vgl. §§ 675 Abs. 1, 665) und die Informationspflichten des Händlers (vgl. §§ 675 Abs. 1, 666). Der Hersteller muss dem Vertragshändler in gewissen Grenzen auch eine Vertriebsunterstützung gewähren (ähnlich der für Handelsvertreter nach § 86a HGB).

Wie der Vertragshändler verpflichtet sein kann, sich auf eigene Rechnung einen Warenvorrat zuzulegen, mag in Einzelfällen insoweit auch eine Zurücknahmepflicht des Herstellers greifen, wenn die Vorräte etwa wegen Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses unverkäuflich werden und dem Vertragshändler hierbei kein vorwerfbares Verhalten anzulasten ist.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх