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I. Verwahrung

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Das Verwahrungsverhältnis hat eine äußere Ähnlichkeit mit Miete und Leihe, in dem gleichermaßen eine Sache in fremden Gewahrsam übergeben wird. Hieraus folgen stets Obhutspflichten. Bei Miete und Leihe erfolgt die Übergabe jedoch im Interesse des Gebrauchs des überlassenen Objekts, wofür der Übernehmer ein Entgelt bezahlt, die Obhut ist dort nur Nebenpflicht.

Bei den Verwahrungsverhältnissen liegt das eigentliche Leistungsinteresse beim Überlasser der Sache, und zwar gerade in der Obhut über diese, hier als Hauptpflicht. Demgemäß zahlt er als „Hinterleger“ eine „Verwahrungsgebühr“ oder ein Lagergeld für die sichere und pflegliche Verwahrung. Schuldinhalt des Verwahrungsverhältnisses ist nach § 688 die Obhut, die sich nicht allein in der Unterbringung der Sache erschöpft; vielmehr gehört auch die notwendige sichernde und schützende Tätigkeit des Verwahrers dazu. Wie weit dieses im Einzelfall geht, ist abhängig vom Gegenstand und den Umständen und durch Vertragsauslegung zu ermitteln.

Beispiele:

Das Einstellen von Pferden in Boxen eines Reiterhofs ist Verwahrung und nicht nur Miete, wenn zumindest auch das Misten, Tränken und Füttern geschuldet wird; bloßes Weiden kann pachtähnlichen Charakter haben. Sind Bewegen, Putzen, Hege und Pflege eines zu betreuenden Pensionstiers vereinbart, spricht das für Verwahrung. Die Verwahrung von Pelzbekleidung während des Sommers bei einem Kürschner wird regelmäßig auch Pflege und Instandhaltung umfassen.

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Obhut bedeutet die Übernahme der Verantwortung für eine Sache, die dazu dergestalt übergeben werden muss, dass der Hinterleger seine Sachherrschaft ganz aufgibt. Verwahrung in diesem Sinne ist deshalb nur an beweglichen Sachen möglich, nicht an Grundstücken und nicht an Rechten.

Beispiele:

Obhut und Verwahrung gehen über bloße Bewachung hinaus. Schließfachmiete bei einer Bank ist keine Verwahrung, ebensowenig das Einstellen eines Pkw auf einen bewachten Parkplatz; in diesen Fällen ist die Bewachung, so sie denn überhaupt geschuldet wird, dienst- oder werkvertragliches Element eines gemischten Vertrags, der wesentlich Miete ist. Die Aufbewahrung von Sachen i.S.e. Verwahrungsverhältnisses kann auch Nebenleistung in einem Schuldverhältnis sein, so etwa im Rahmen der als Mietverhältnis einzuordnenden Benutzung eines öffentlichen Schwimmbades. Gleiches gilt auch bei Dienst- oder Werkverträgen, wenn dort Besucher gezwungen werden, ihre Garderobe so abzulegen, dass sie diese nicht selbst im Blick behalten können (Gaststätten, Theater, Bibliotheken etc.). Verwahrung als Nebenleistung entsteht auch hinsichtlich der überlassenen Einlagen beim Geschäftsbesorgungsvertrag einer Bank oder des überlassenen Stoffes beim Werklieferungsvertrag.

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